Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.
Rechtsprechung zu § 883 BGB
- 55 Entscheidungen zu § 883 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 17 Urteilsbesprechungen zu § 883 BGB bei ibr-online
- BGH, einstweilige Verfügung für Abschlagszahlungen, 26.7.01 (NJW 2001, 3701)
§ 883 BGB, strenge Akzessorietät der Vormerkung gilt auch für Bauhandwerkersicherungshypotheken (§ 648 BGB)
- BGH, Rückübertragungsvormerkung für den Weiterverkaufsfall, 19.5.00 (BGHZ 144, 323)
§§ 883 ff BGB, § 987 BGB (Nutzungsherausgabe) ist im Verhältnis zwischen Vormerkungsberechtigtem und Dritterwerber anwendbar, Dritterwerber wird (obwohl Eigentümer) wie ein Bucheigentümer behandelt, Berücksichtigung von § 446 und § 292 BGB
- BGH, Ersetzung des alten Kaufvertrages, 26.11.99 (BGHZ 143, 175)
§§ 883 I, 885 BGB, erloschene Auflassungsvormerkung kann durch erneute Bewilligung ohne Neueintragung im Grundbuch zum "Wiederaufleben" gebracht werden (Rechtsgedanke des § 879 II BGB), der Rang (§ 879 BGB) bestimmt sich jedoch nach dem Zeitpunkt der neuen Bewilligung
- VGH, Bauantrag des vormerkungsgesicherten Käufers, 11.3.99 (NVwZ-RR 1999, 625)
§ 113 I 4 VwGO, kein Feststellungsinteresse eines Klägers zur Vorbereitung einer Staatshaftungsklage, wenn eine solche offensichtlich aussichtslos wäre;
Art. 14 GG, enteignungsgleicher Eingriff, Vormerkung (§ 883 BGB) vermittelt keine öffentlich-rechtlich als Eigentum geschützte Rechtsposition
- BGH, verbotene Weiterveräußerung, 5.12.96 (BGHZ 134, 182)
§ 883 I 2 BGB, Sicherung eines bedingten Anspruchs durch Vormerkung stellt keine unzulässige Umgehung von § 137 S. 1 BGB dar (§ 137 S. 1 BGB soll lediglich den numerus clausus der Sachenrechte und die Zwangsvollstreckung sichern);
§ 883 BGB, "Identitätsgebot": der Schuldner des Auflassungsanspruchs muß Eigentümer des von der Vormerkung betroffenen Grundstücks sein
- BGH, Grundschuldbestellung durch Ehefrau, 19.10.93 (NJW 1994, 128)
§ 826 BGB, Mitwirkung am Vertragsbruch ist nicht ohne weiteres sittenwidrig, sondern nur bei gezieltem kollusiven Zusammenwirken;
§ 771 ZPO, durch Vormerkung (§ 883 BGB) gesicherter Verschaffungsanspruch begründet kein Widerspruchsrecht
- BGH, übergangene Nacherben, 31.10.80 (NJW 1981, 446)
Vormerkung, § 883 I 2, gutgläubiger Erwerb, maßgeblicher Zeitpunkt, "große Lösung"
Literatur im Internet zu § 883 BGB
- § 883 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- BGB
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Erbbauzins
- § 9a III
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 895 (Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil)
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 48
- Verordnung über Insolvenzverfahren (InsVfVO)
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 5 III (Dingliche Rechte Dritte)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Grundbuchsachen
- § 66 (Eintragung von Vormerkungen und Widersprüchen)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Sicherung der Bauleitplanung
- Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde
- § 28 II 3 (Verfahren und Entschädigung) (zu §§ 883 ff)
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