Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 884
Wirkung gegenüber Erben

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.

Rechtsprechung zu § 884 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 884 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 884 BGB:
    BGB
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Aufgebot der Nachlassgläubiger
              § 1971 S. 2 (Nicht betroffene Gläubiger)
            Beschränkung der Haftung des Erben
              § 1975 (Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz)
            Aufschiebende Einreden
              § 2016 (Ausschluss der Einreden bei unbeschränkter Erbenhaftung)

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