Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt die Wirkung der Vormerkung.
Literatur im Internet zu § 887 BGB
Querverweise
Auf § 887 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
- § 453 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
- Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
- § 484 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Zivilprozeßordnung (ZPO) sowie des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 24 (Aufgebot von dinglichen Rechten)
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