Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 887
Aufgebot des Vormerkungsgläubigers

Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des Ausschlussurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung.

Literatur im Internet zu § 887 BGB

Querverweise

Auf § 887 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Aufgebotsverfahren
        § 988 (Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast)
        § 1024 (Vorbehalt für die Landesgesetzgebung)

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