Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
§ 888
Anspruch des Vormerkungsberechtigten auf Zustimmung

(1) Soweit der Erwerb eines eingetragenen Rechts oder eines Rechts an einem solchen Recht gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten die Vormerkung besteht, unwirksam ist, kann dieser von dem Erwerber die Zustimmung zu der Eintragung oder der Löschung verlangen, die zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Anspruch durch ein Veräußerungsverbot gesichert ist.

Rechtsprechung zu § 888 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 888 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 888 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 (Gesetzliches Veräußerungsverbot) (zu § 888 II)
            § 136 (Behördliches Veräußerungsverbot) (zu § 888 II)
     
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 883 II (Voraussetzungen und Wirkung der Vormerkung)
        Vorkaufsrecht
          § 1098 II (Wirkung des Vorkaufsrechts)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Arrest und einstweilige Verfügung
          § 938 II (Inhalt der einstweiligen Verfügung) (zu § 888 II)
          § 941 (Ersuchen um Eintragungen im Grundbuch usw.) (zu § 888 II)

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