Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 3 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 89) |
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Rechtsprechung zu § 89 BGB
196 Entscheidungen zu § 89 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 13.06.1996 - III ZR 40/95
Voraussetzungen der Gefährdungshaftung für Wasserschäden
- BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 132/95
Einstandspflicht des Freistaats Sachsen für Verbindlichkeiten der aufgelösten ...
- BGH, 23.09.1992 - I ZR 251/90
Universitätsname als Warenaufdruck
- BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86
Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes; ...
- OLG Dresden, 14.10.1998 - 6 U 1485/98
Haftung für Schulunfall während des Sportunterrichts
- BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87
Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine ...
- OLG Oldenburg, 27.05.1997 - 5 U 187/96
Harnleiterstein, Kausalität, Arzt, nachbehandelnder
- OLG Oldenburg, 06.06.1989 - 5 U 8/89
Feststellungsinteresse, Schmerzensgeld, Zehe, Dm 13.000
- OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 24 U 63/11
Architekten und Ingenieure - Erhebliche Planungsleistungen sind keine Akquise!
- BGH, 26.02.1976 - III ZR 183/73
Haftung der Gemeinde für Überschwemmungen durch bauliche Maßnahmen an einem ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 12 I Nr. 2 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 89 II)
- Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 89 II)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (5)
Eigene Frage stellen