Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89) |
| Titel 2 - Juristische Personen (§§ 21 - 89) |
| Untertitel 3 - Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 89) |
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung.
(2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs. 2.
Rechtsprechung zu § 89 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 89 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 89 BGB bei ibr-online
- BGH, Friedrich-List-Hochschule Dresden, 10.7.96 (NJ 1997, 28)
§§ 89, 45, 46, 47 BGB, zur Rechtsnachfolge bei einer durch Gesetz aufgelösten juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
Art. 5 III 1 GG, Freiheit der Lehre
- BGH, Tennishalle, 13.6.96 (NJW 1996, 3208)
- BGH, Entfernung der einzigen Niere, 30.6.87 (BGHZ 101, 215)
Literatur im Internet zu § 89 BGB
Querverweise
Auf § 89 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften
- Art. 163
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
- Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
- § 12 I Nr. 2 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 89 II)
- Ausführungsgesetz GVG (AGGVG)
- Ausführung der Insolvenzordnung
- § 45 (Juristische Personen des öffentlichen Rechts) (zu § 89 II)
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