Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Rechtsprechung zu § 891 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 891 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, angeblich gefälschte Generalvollmacht, 16.11.79 (NJW 1980, 1047)
§ 891 BGB, zur Beweislast bei der Behauptung, eine Belastung des Grundstücks sei materiell-rechtlich nicht wirksam zustande gekommen, negative Feststellungsklage, § 256 ZPO;
§§ 416, 418, 435, 440 II ZPO, notariell beglaubigte Fotokopie einer Privaturkunde mit notariellem Beglaubigungsvermerk, Vermutung der Echtheit nur bei Vorlegung des Originals gem. § 420 ZPO
Literatur im Internet zu § 891 BGB
- § 891 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 891 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 891 BGB:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 292 (Gesetzliche Vermutungen)
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