Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 893
Rechtsgeschäft mit dem Eingetragenen

Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.

Rechtsprechung zu § 893 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hotelgrundstück, 24.9.96 (NJW-RR 1997, 399) 
    §§ 1150, 268 III, 1157 S. 2, 892, 893 BGB, kein gutgläubiger einredefreier Erwerb bei Übergang einer Grundschuld kraft Gesetzes;
    der Ablösende hat keine über § 268 III BGB hinausgehenden Rechte gegen den Schuldner;
    § 1157 S. 2, § 816 I 1 BGB, Bereicherungsausgleich bei Verfügung über eine einredebehaftete Grundschuld

Literatur im Internet zu § 893 BGB

Querverweise

Auf § 893 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1140 (Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
        Allgemeine Wirkungen
          § 81 (Verfügungen des Schuldners)
          § 91 (Ausschluß sonstigen Rechtserwerbs)
        Insolvenzanfechtung
          § 147 (Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung)
     
      Internationales Insolvenzrecht
        Ausländisches Insolvenzverfahren
          § 349 (Verfügungen über unbewegliche Gegenstände)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften für Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen, Finanzkonglomerate, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Unternehmen
        2a. Refinanzierungsregister
          § 22n (Rechtsstellung des Sachwalters)
Redaktionelle Querverweise zu § 893 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 III (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 II (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2113 III (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
          Testamentsvollstrecker
            § 2211 II (Verfügungsbeschränkung des Erben)

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