Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
§ 894
Berichtigung des Grundbuchs

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Rechtsprechung zu § 894 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038) 
    §§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
    § 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
    § 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung

  • BGH, Grundschuldbestellung unter Vollmachtsüberschreitung, 14.3.00 (NJW 2000, 2021)
    §§ 894, 1191 BGB, kein Anspruch des Eigentümers auf Löschung einer bestehenden, aber für einen falschen Berechtigten eingetragenen Grundschuld;
    § 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Ablehnung der Annahme kann auch durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ergehen

Literatur im Internet zu § 894 BGB

Querverweise

Auf § 894 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 895 (Voreintragung des Verpflichteten)
          § 898 (Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche)
          § 899 (Eintragung eines Widerspruchs)
          § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)

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