Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Rechtsprechung zu § 894 BGB
772 Entscheidungen zu § 894 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 07.12.2012 - V ZR 180/11
Immobilien - Enteignung im Sinne von § 1 VermG
- BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07
Verfahrensrecht - Grundurteil erst nach Klärung der Schlüssigkeit der Klage
- BGH, 05.07.2002 - V ZR 97/01
Verfahrensrecht - Umschreibung einer Auflassungsvormerkung: Prozessauswirkung
- BGH, 17.06.2005 - V ZR 78/04
Immobilien - Löschung zu Unrecht eingetragener Rechte über § 894 BGB?
- OLG Stuttgart, 11.10.2007 - 8 W 353/07
Immobilien - Enthält Auflassungserklärung auch immer Eintragungsbewilligung?
- KG, 20.12.2012 - 1 W 335/12
- BGH, 21.10.2005 - V ZR 63/05
Inhalt des Grundbuchberichtigungsanspruchs; Tragweite der Eigentumsvermutung zu ...
- BGH, 30.10.2001 - VI ZR 127/00
Rechtskraftwirkung eines die Berichtigung des Grundbuchs bewilligenden Urteils
- BGH, 07.03.2008 - V ZR 89/07
Immobilien - Grundbuchberichtigung bei ehemaligen Mauergrundstücken?
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Literatur im Internet zu § 894 BGB
- § 894 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundbuchberichtigungsanspruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken