Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.
Rechtsprechung zu § 894 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 71 Entscheidungen zu § 894 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 894 BGB bei ibr-online
- BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038)
§§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
§ 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
§ 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung
- BGH, Grundschuldbestellung unter Vollmachtsüberschreitung, 14.3.00 (NJW 2000, 2021)
§§ 894, 1191 BGB, kein Anspruch des Eigentümers auf Löschung einer bestehenden, aber für einen falschen Berechtigten eingetragenen Grundschuld;
§ 554b ZPO <Fassung bis 31.12.01>, Ablehnung der Annahme kann auch durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ergehen
Literatur im Internet zu § 894 BGB
- § 894 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Grundbuchberichtigungsanspruch - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 894 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 894 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (23)
Eigene Frage stellen