Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.
Rechtsprechung zu § 895 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 895 BGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 895 BGB
Querverweise
Auf § 895 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- Grundbuchordnung (GBO)
- Eintragungen in das Grundbuch
- § 39 I
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