Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   

§ 895
Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Rechtsprechung zu § 895 BGB

5 Entscheidungen zu § 895 BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 895 BGB

Querverweise

Auf § 895 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 898 (Unverjährbarkeit der Berichtigungsansprüche)
          § 899a (Maßgaben für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1138 (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs)
            § 1155 (Öffentlicher Glaube beglaubigter Abtretungserklärungen)
            § 1157 (Fortbestehen der Einreden gegen die Hypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 895 BGB:
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