Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902) |
Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragen, so wird in Ansehung des eingetragenen Rechts auch vermutet, dass diejenigen Personen Gesellschafter sind, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragen sind, und dass darüber hinaus keine weiteren Gesellschafter vorhanden sind. Die §§ 892 bis 899 gelten bezüglich der Eintragung der Gesellschafter entsprechend.
Rechtsprechung zu § 899a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 899a BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 899a BGB
- Die Beschränkung der Vertretungsmacht mit Wirkung gegenüber Dritten bei Stiftung und GbR von PD Dr. Stefan J. Geibel, Tübingen/Dresden (Aufsatz)
ZJS 4/2009, S. 339-345
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 899a BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 229 (Weitere Überleitungsvorschriften)
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