Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 1 - Personen (§§ 1 - 89)   
   Titel 1 - Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer (§§ 1 - 14)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 9
Wohnsitz eines Soldaten

(1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

Rechtsprechung zu § 9 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 9 BGB

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 9 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht