Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 902
Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

(1) 1Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Rechtsprechung zu § 902 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 902 BGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 194 I (Gegenstand der Verjährung)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1028 (Verjährung)
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