Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 2 - Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken (§§ 873 - 902)   
§ 902
Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

(1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

(2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

Rechtsprechung zu § 902 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 902 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 902 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Gegenstand und Dauer der Verjährung
            § 194 I (Gegenstand der Verjährung)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1028 (Verjährung)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 902 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht