Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   

§ 903
Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Rechtsprechung zu § 903 BGB

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Literatur im Internet zu § 903 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 903 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 90 (Begriff der Sache)
          § 90a (Tiere) (zu § 903 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 823 I (Schadensersatzpflicht)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
    Straßengesetz (StrG)
      Allgemeine Bestimmungen
        Eigentum an öffentlichen Straßen
          § 12 (Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht)
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
          § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele) (zu §§ 903 ff)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 5 (Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer) (zu §§ 903 ff)
        § 6 (Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer) (zu §§ 903 ff)
        § 12 (Grundwasser)
     
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 60 (Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 30 WHG)) (zu §§ 903 ff)
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