Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 903
Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Rechtsprechung zu § 903 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, Erbbaurecht an Altlastengrundstück, 15.5.97 (NJW 1998, 624)
    der Begriff des Eigentümers in § 7 PolG entspricht dem des bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB), keine analoge Anwendung auf Erbbauberechtigte (§§ 1 ff, 11 ErbbauVO)

  • BGH, Werbewurfsendungen, 20.12.88 (BGHZ 106, 229)
    §§ 903, 1004, 862 BGB, mittelbarer Störer;
    allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 1004 BGB;
    § 890 ZPO;
    § 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Einwurf durch beauftragte Zusteller

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 903 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Sachen und Tiere
          § 90 (Begriff der Sache)
          § 90a (Tiere) (zu § 903 S. 2)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Unerlaubte Handlungen
            § 823 I (Schadensersatzpflicht)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
    Straßengesetz (StrG)
      § 12
    Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
      Bestimmungen für oberirdische Gewässer
        Unterhaltung und Ausbau
          § 30 (Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung) (zu §§ 903 ff)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Eigentumsverhältnisse der Gewässer
        § 5 (Öffentliches Eigentum am Bett öffentlicher Gewässer) (zu §§ 903 ff)
        § 6 (Eigentumsverhältnisse der privaten Gewässer) (zu §§ 903 ff)
        § 12 (Grundwasser)
     
      Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
        Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
          § 60 (Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 30 WHG)) (zu §§ 903 ff)
    Denkmalschutzgesetz (DSchG)
      § 6

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