Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
Rechtsprechung zu § 903 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 82 Entscheidungen zu § 903 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 903 BGB im Volltext bei

- 11 Urteilsbesprechungen zu § 903 BGB bei ibr-online
- VGH, Erbbaurecht an Altlastengrundstück, 15.5.97 (NJW 1998, 624)
der Begriff des Eigentümers in § 7 PolG entspricht dem des bürgerlichen Rechts (§ 903 BGB), keine analoge Anwendung auf Erbbauberechtigte (§§ 1 ff, 11 ErbbauVO)
- BGH, Werbewurfsendungen, 20.12.88 (BGHZ 106, 229)
§§ 903, 1004, 862 BGB, mittelbarer Störer;
allgemeines Persönlichkeitsrecht, § 1004 BGB;
§ 890 ZPO;
§ 286 ZPO, Anscheinsbeweis für Einwurf durch beauftragte Zusteller
Literatur im Internet zu § 903 BGB
- § 903 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Eigentum (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 903 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 I (Schadensersatzpflicht)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Inkrafttreten. Vorbehalt für Landesrecht. Gesetzesbegriff
- Art. 2
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- § 13 (Rechte des Wohnungseigentümers)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Gerichtsstand
- § 24 I (Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand)
- Straßengesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Eigentum an öffentlichen Straßen
- § 12 (Ausübung des Eigentums am Straßengrund und Erwerbspflicht)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 30 (Abweichende Bewirtschaftungsziele) (zu §§ 903 ff)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme
- Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern
- § 60 (Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung (zu § 30 WHG)) (zu §§ 903 ff)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Grundsatz
- §§ 1 ff (zu § 903 S. 2)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 903 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (95)
Eigene Frage stellen