Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
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Notstand

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Rechtsprechung zu § 904 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Seeweide, 20.2.92 (BGHZ 117, 240)
    § 839 BGB, Zuständigkeitsüberschreitung bei polizeilicher Hochwasserschutzmaßnahme;
    § 904 BGB;
    enteignungsgleicher Eingriff

  • BGH, Hochhaus-Grenzüberbau, 26.2.64 (BGHZ 41, 157) 
    §§ 994 ff, Ausschlußwirkung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber §§ 812 ff und auch § 951, Begriff der "Verwendung";
    §§ 987, 242, 904

Literatur im Internet zu § 904 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 904 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 904 S. 1)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Allgemeiner Teil
        Die Tat
          Notwehr und Notstand
            § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 904 S. 1)
    Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
      Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
        Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
          Schifffahrt
            § 30 III (Schiffahrt)

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