Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.
Rechtsprechung zu § 904 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 904 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 904 BGB bei ibr-online
- BGH, Seeweide, 20.2.92 (BGHZ 117, 240)
§ 839 BGB, Zuständigkeitsüberschreitung bei polizeilicher Hochwasserschutzmaßnahme;
§ 904 BGB;
enteignungsgleicher Eingriff
- BGH, Hochhaus-Grenzüberbau, 26.2.64 (BGHZ 41, 157)
§§ 994 ff, Ausschlußwirkung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber §§ 812 ff und auch § 951, Begriff der "Verwendung";
§§ 987, 242, 904
Literatur im Internet zu § 904 BGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 904 BGB:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 904 S. 1)
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Die Tat
- Notwehr und Notstand
- § 34 (Rechtfertigender Notstand) (zu § 904 S. 1)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Benutzung der Gewässer, Umsetzung von Recht der Europäischen Gemeinschaft und von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, Heilquellenschutz, Wasserversorgung, Wasserbecken, Talsperren und Abwasserbeseitigung
- Besondere Bestimmungen für die Benutzung oberirdischer Gewässer
- Schifffahrt
- § 30 III (Schiffahrt)
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