Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.
Rechtsprechung zu § 905 BGB
120 Entscheidungen zu § 905 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 09.2835
Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Enteignung zur Eintragung einer ...
- OVG Thüringen, 03.09.2008 - 1 KO 559/07
Zum Anspruch auf Belieferung mit Trinkwasser aus der öffentlichen ...
- BGH, 26.11.2004 - V ZR 83/04
Immobilien - Beiseitigung überhängender Zweige entgegen Naturschutzbestimmungen?
- VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
Straßenrecht - Sondernutzungsgebühren ("Luftsteuer") für Balkone
- VGH Bayern, 27.07.2010 - 15 CS 10.37
Bauplanungsrecht, Bauordnungsrecht: Zulässigkeit eines Mobilfunkmastes im ...
- BGH, 01.02.1994 - VI ZR 229/92
Beseitigung eines Kabels nach Erlöschen eines Leitungsrechts infolge Einziehung ...
- OLG Oldenburg, 12.10.1987 - 13 U 59/87
Persönlichkeitsrecht, Fotografie, Luftaufnahme
- BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78
Naßauskiesung
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76
Kiesabbau im Grundwasser abgelehnt: Art. 14 GG verletzt?
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 28/76
- VGH Hessen, 25.07.1968 - IV OE 89/67
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 905 S. 2)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 12 (Grundwasser)
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