Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) 1Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. 2Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. 3Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
(2) 1Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. 2Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.
(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.
Rechtsprechung zu § 906 BGB
2.474 Entscheidungen zu § 906 BGB in unserer Datenbank:
- OLG München, 12.10.2023 - 32 U 936/23
Deutsche Umwelthilfe scheitert mit Klage gegen BMW
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 07.02.2023 - 3 O 12581/21
"Deutsche Umwelthilfe"
- LG München I, 07.02.2023 - 3 O 12581/21
- LG Berlin, 05.12.2023 - 67 S 178/23
Mietminderung während Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude
- OLG Schleswig, 23.01.2024 - 7 U 77/23
Langzeitmessungen für Lärmimmissionen von Windenergieanlagen sind nicht zu ...
Zum selben Verfahren:
- LG Itzehoe, 24.09.2018 - 2 O 336/12
Beeinträchtigung der Grundstücksnutzbarkeit durch Windkraftanlage
- OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 140/18
Immissionen von Windenergieanlagen: Beweislast, Anforderungen an Lärmmessungen, ...
- OLG Schleswig, 13.06.2019 - 7 U 18/19
Windenergie-Infraschall könnte schädlich sein
- LG Itzehoe, 24.09.2018 - 2 O 336/12
- BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18
Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten ...
- BGH, 23.03.2023 - V ZR 97/21
Abprallen von Schnee an einer baurechtlich genehmigten Grenzwand als positive ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 07.04.2022 - V ZR 97/21
Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; ...
- BGH, 07.04.2022 - V ZR 97/21
§ 906 BGB in Nachschlagewerken
- § 906 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Imponderabilien (Recht)
- § 906 BGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Genehmigungen von a bis z
Querverweise
Auf § 906 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
Redaktionelle Querverweise zu § 906 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Sachenrecht
- Art. 44 (Von Grundstücken ausgehende Einwirkungen)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Einwirkung von Verkehrsunternehmen
- § 30
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Errichtung und Betrieb von Anlagen
- Genehmigungsbedürftige Anlagen
- § 14 (Ausschluss von privatrechtlichen Abwehransprüchen)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 11 (Erlaubnis-, Bewilligungsverfahren)