Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.
(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 907 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 8 Entscheidungen zu § 907 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 907 BGB bei ibr-online
- BGH, Weinberg - Kaltluftsee, 22.2.91 (BGHZ 113,384)
§ 823 II iVm § 907;
Schadenersatzanspruch aus § 242, § 906 II 2 analog (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)
Literatur im Internet zu § 907 BGB
Querverweise
Auf § 907 BGB verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 907 BGB:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 124
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Gebäude
- § 6 (Abstand schadendrohender und störender Anlagen)
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