Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
§ 907
Gefahr drohende Anlagen

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, so kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt.

(2) Bäume und Sträucher gehören nicht zu den Anlagen im Sinne dieser Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 907 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Weinberg - Kaltluftsee, 22.2.91 (BGHZ 113,384)
    § 823 II iVm § 907;
    Schadenersatzanspruch aus § 242, § 906 II 2 analog (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)

Literatur im Internet zu § 907 BGB

Querverweise

Auf § 907 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 907 BGB:
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