Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
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Vertiefung

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

Rechtsprechung zu § 909 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Fundamentfreilegung Produktionshalle, 23.2.01 (BGHZ 147, 45) 
    zu den Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung nach § 823 II BGB iVm § 909 BGB, Besitzer ist in den Schutzbereich des § 909 BGB einbezogen;
    § 906 II 2 BGB analog (verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch) zugunsten des Besitzers des Nachbargrundstücks, Bemessung des Anspruchs nach dem Besitzwert (eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb), Grundsätze der Enteignungsentschädigung

  • BGH, Hangsanierung, 18.12.87 (BGHZ 103, 39)
    Abgrenzung § 463 BGB <Fassung bis 31.12.01> - pVV, fahrlässige c.i.c. (nunmehr § 311 II BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 839 BGB, Bebauungsplan;
    § 823 II iVm § 909 BGB;
    § 906 II 2 BGB analog, Vorrang des Sachmängelrechts

  • BGH, Aushubarbeiten für Tiefgarage, 2.10.81 (BGHZ 81, 385)
    §§ 823 II, 909, 249 II 1 BGB, Weiterverkauf, (keine) fiktiven Schadensbeseitigungskosten, § 251 BGB;
    (Hinweis: die Grundsätze dieser Entscheidung hat der BGH aufgegeben in «Setzungsrisse»)

Literatur im Internet zu § 909 BGB

Querverweise

Auf § 909 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)

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