Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Rechtsprechung zu § 90a BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 90a BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 90a BGB
- § 90a BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 90a BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 251 II 2 (Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 903 S. 2 (Befugnisse des Eigentümers)
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Menschen und seinen Ordnungen
- Mensch und Staat
- Art. 3b
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 765a I 3 (Vollstreckungsschutz)
- Tierschutzgesetz (TierSchG)
- §§ 1 ff (zu § 90a S. 2)
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