Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
§ 90a
Tiere

Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu § 90a BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 90a BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 90a BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Inhalt der Schuldverhältnisse
          Verpflichtung zur Leistung
            § 251 II 2 (Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 903 S. 2 (Befugnisse des Eigentümers)

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