Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
§ 91
Vertretbare Sachen

Vertretbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen.

Rechtsprechung zu § 91 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 91 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 91 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Sachdarlehensvertrag
            § 607 I (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag)
          Werkvertrag und ähnliche Verträge
            Werkvertrag
              § 651 S. 2 (Anwendung des Kaufrechts)
          Verwahrung
            § 700 I 2 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag)
          Gesellschaft
            § 706 II (Beiträge der Gesellschafter)
          Anweisung
            § 783 (Rechte aus der Anweisung)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 884 (Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)

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