Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
Rechtsprechung zu § 91 BGB
76 Entscheidungen zu § 91 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 17.12.1985 - VIII R 288/82
Eichenfurnierrundhölzer als vertretbare Sachen
- BFH, 26.02.1987 - V R 71/77
Vorsteuerabzug bei Erwerb im Handelsbetrieb und Verwendung im ...
- BGH, 24.04.1985 - VIII ZR 88/84
Wein als vertretbare Sache
- BFH, 23.06.1977 - IV R 17/73
- BGH, 22.09.2003 - II ZR 172/01
Sicherheiten - Grenzen des gutgläubigen Erwerbs bei Lieferung von Bauteilen
- FG Köln, 31.08.2000 - 2 K 6067/99
Sachleistungen keine Unterhaltsrenten im Sinne des § 64 Abs. 3 EStG
- BFH, 03.11.2011 - V R 32/10
Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn während des Verfahrens über den ...
- BGH, 03.07.2008 - I ZR 218/05
Handelsrecht - Schadensersatz für verloren gegangenes Transportgut
- BFH, 25.06.1987 - V R 121/86
Aufteilung der Vorsteuern bei Nebeneinander von gewerblichem und ...
- BFH, 27.03.2007 - VIII R 27/05
Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen: steuerunschädliche Besicherung ...
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.628 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Bad Tölz
26.05.2012
26.05.2012
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 91 BGB:
- BGB
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Sachdarlehensvertrag
- § 607 I (Vertragstypische Pflichten beim Sachdarlehensvertrag)
- Werkvertrag und ähnliche Verträge
- Werkvertrag
- § 651 S. 2 (Anwendung des Kaufrechts)
- Verwahrung
- § 700 I 2 (Unregelmäßiger Verwahrungsvertrag)
- Gesellschaft
- § 706 II (Beiträge der Gesellschafter)
- Anweisung
- § 783 (Rechte aus der Anweisung)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 884 (Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 91 BGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen