Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 910
Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.

Rechtsprechung zu § 910 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 910 BGB

Querverweise

Auf § 910 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Nachbarrechtsgesetz (NRG)
      Einfriedigungen, Spaliervorrichtungen und Pflanzungen
        Überragende Zweige und eingedrungene Wurzeln
          § 23 (Überragende Zweige)
          § 24 (Eingedrungene Wurzeln)
          § 25 (Bäume an öffentlichen Wegen)
Redaktionelle Querverweise zu § 910 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
          § 229 (Selbsthilfe)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 910 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht