Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 912 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 20 Entscheidungen zu § 912 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 11 Urteilsbesprechungen zu § 912 BGB bei ibr-online
- BGH, Scheune an der Grundstücksgrenze, 23.9.88 (BGHZ 105, 202)
§ 94, § 912 analog, Recht zur Beseitigung des Überbaus
Literatur im Internet zu § 912 BGB
- § 912 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überbau (Nachbarrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 912 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
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