Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   

§ 912
Überbau; Duldungspflicht

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.

(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.

Rechtsprechung zu § 912 BGB

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Literatur im Internet zu § 912 BGB

Querverweise

Auf § 912 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 916 (Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit)
            § 917 (Notweg)
Redaktionelle Querverweise zu § 912 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu § 912 I)
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