Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend.
Rechtsprechung zu § 912 BGB
264 Entscheidungen zu § 912 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.09.2008 - V ZR 152/07
Immobilien - Muss Überbau geduldet werden?
- OLG Hamm, 22.11.2012 - 5 U 98/12
Unter Nachbarn - Erlaubte Garage mit verbotener Zufahrt
- OLG Frankfurt, 08.06.2006 - 3 U 143/05
Immobilien - Überbau: Wer ist Eigentümer?
- BGH, 28.01.2011 - V ZR 147/10
Immobilien - Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils
- OLG Karlsruhe, 09.12.2009 - 6 U 121/09
Immobilien - Wärmedämmung ragt in fremdes Grundstück: Keine Duldungspflicht!
- BGH, 19.10.2012 - V ZR 263/11
Immobilien - Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
Immobilien - Heizölerdtank: Wesentlicher Gebäudebestandteil?
- OLG München, 24.11.2011 - 14 U 656/11
- OLG Bamberg, 03.02.2004 - 5 U 181/03
Nachbarrecht - Zu den Voraussetzungen eines duldungspflichtigen Überbaus
- OLG Brandenburg, 22.05.2008 - 5 U 58/07
Grenzüberbau: Herausgabe- und Räumungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen ...
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Literatur im Internet zu § 912 BGB
- § 912 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überbau (Nachbarrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 116
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52