Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
§ 913
Zahlung der Überbaurente

(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

(2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

Rechtsprechung zu § 913 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 913 BGB

Querverweise

Auf § 913 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 916 (Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit)
            § 917 (Notweg)
Redaktionelle Querverweise zu § 913 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Miteigentum
            § 1009 II (Belastung zugunsten eines Miteigentümers) (zu § 913 I)

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