Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.
Rechtsprechung zu § 914 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 914 BGB im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 914 BGB
- § 914 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überbau (Nachbarrecht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 914 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
- Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung
- Zwangsversteigerung
- Geringstes Gebot, Versteigerungsbedingungen
- § 52
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