Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
§ 914
Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

(1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

(2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

Rechtsprechung zu § 914 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 914 BGB

Querverweise

Auf § 914 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 916 (Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit)
            § 917 (Notweg)
Redaktionelle Querverweise zu § 914 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Reallasten
          §§ 1105 ff (Gesetzlicher Inhalt der Reallast) (zu § 914 III)

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