Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
§ 916
Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit

Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.

Literatur im Internet zu § 916 BGB

Querverweise

Auf § 916 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 917 (Notweg)
Redaktionelle Querverweise zu § 916 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Grunddienstbarkeiten
            § 1027 (Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit)
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1065 (Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 916 BGB bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (1)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht