Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
§ 917
Notweg

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 917 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, leitungsmäßig nicht erschlossenes Baugrundstück, 22.6.90 (NJW-RR 1991, 334)
    § 7e NRG, kein Rückgriff auf § 917 I 1 BGB, Notleitungsrecht setzt zwar eine öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung voraus, nicht aber die leitungsmäßige Erschließung, Verhältnis zum Bauplanungs- und -ordnungsrecht;
    analoge Anwendung von § 918 II BGB und § 1020 S. 1 BGB auf § 7e NRG

Literatur im Internet zu § 917 BGB

Querverweise

Auf § 917 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
Redaktionelle Querverweise zu § 917 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1004 II (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch) (zu §§ 917 f)

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