Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924)   
§ 918
Ausschluss des Notwegrechts

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

Rechtsprechung zu § 918 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, leitungsmäßig nicht erschlossenes Baugrundstück, 22.6.90 (NJW-RR 1991, 334)
    § 7e NRG, kein Rückgriff auf § 917 I 1 BGB, Notleitungsrecht setzt zwar eine öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung voraus, nicht aber die leitungsmäßige Erschließung, Verhältnis zum Bauplanungs- und -ordnungsrecht;
    analoge Anwendung von § 918 II BGB und § 1020 S. 1 BGB auf § 7e NRG

Literatur im Internet zu § 918 BGB

Querverweise

Auf § 918 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Inhalt des Eigentums
            § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)
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