Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) 1Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. 2Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Rechtsprechung zu § 918 BGB
168 Entscheidungen zu § 918 BGB in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.01.2024 - 4 L 204/22
Entfernung einer öffentlichen Abwasserleitung von einem Privatgrundstück
- OLG Rostock, 11.06.2020 - 3 U 24/19
Notwegerecht: Willkür durch Bebauung eines Nachbargrundstücks
- LG Lübeck, 18.08.2023 - 3 O 309/22
Anspruch auf Beseitigung der auf einer Zuwegung zum Grundstück verbrachten ...
- BGH, 13.05.2022 - V ZR 4/21
Notwegrecht: Technisch nicht herstellbare in der bestandskräftigen Baugenehmigung ...
- OLG Frankfurt, 03.11.2020 - 16 U 9/19
Voraussetzungen eines Notwegerechts
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 262/20
Duldung der Benutzung der Hoffläche als Verbindung zu den beiden auf dem ...
- BGH, 19.11.2021 - V ZR 262/20
- BGH, 06.05.2022 - V ZR 50/21
Notwegerecht unter den Voraussetzungen von § 917 Abs. 1 BGB ; Beseitigung von zur ...
- BGH, 24.04.2015 - V ZR 138/14
Notwegerecht: Beurteilung einer ordnungsmäßigen Nutzung eines Grundstücks
- VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 1977/16
Schmutzwasserbeitrag für Hinterliegergrundstück
Zum selben Verfahren:
- VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 1977/16
Schmutzwasserbeitrag
- VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 1977/16
§ 918 BGB in Nachschlagewerken
- § 918 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Notwegerecht
Querverweise
Auf § 918 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)