Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.
Rechtsprechung zu § 918 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 918 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, leitungsmäßig nicht erschlossenes Baugrundstück, 22.6.90 (NJW-RR 1991, 334)
§ 7e NRG, kein Rückgriff auf § 917 I 1 BGB, Notleitungsrecht setzt zwar eine öffentlich-rechtlich zulässige Nutzung voraus, nicht aber die leitungsmäßige Erschließung, Verhältnis zum Bauplanungs- und -ordnungsrecht;
analoge Anwendung von § 918 II BGB und § 1020 S. 1 BGB auf § 7e NRG
Literatur im Internet zu § 918 BGB
- § 918 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Notwegerecht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
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