Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 919 BGB
63 Entscheidungen zu § 919 BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.05.2022 - V ZR 199/21
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht ...
- AG Braunschweig, 06.07.2020 - 112 C 43/19
Nachbarn können nicht Grenzverlauf der Grundstücke selbst festlegen
- AG Kiel, 01.02.2013 - 118 C 154/12
Erfordernis der Zustimmung des Eigentümers zur Abmarkung der aneinandergrenzenden ...
- OLG Düsseldorf, 16.12.2016 - 9 U 275/09
Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück
- OLG Brandenburg, 28.02.2023 - 6 U 57/21
Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch einen ...
- BayObLG, 14.06.2023 - 102 AR 21/23
Abgrenzung einer wohnungseigentumsrechtlichen von einer Nachbarschaftstreitigkeit
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 - 6 U 1035/22
Klageänderung in der Berufungsinstanz - Grenzstreitigkeit
- LG Essen, 23.01.2017 - 13 T 67/16
Gemeinsame Mitwirkung an einer Grenzabmarkung gem. § 919 BGB ist ein Minus zur ...
- AG Halle/Saale, 09.03.2023 - 96 C 1360/22
- LG München II, 01.02.2017 - 2 O 1900/16
Zum Anwendungsbereich von § 924 BGB (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher ...
Querverweise
Auf § 919 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Inhalt des Eigentums
- § 924 (Unverjährbarkeit nachbarrechtlicher Ansprüche)