Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 1 - Inhalt des Eigentums (§§ 903 - 924) |
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Rechtsprechung zu § 919 BGB
14 Entscheidungen zu § 919 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Celle, 13.07.2006 - 4 U 84/06
Immobilien - Keine Kostenbeteiligung bei Freilegung von verschüttetem Grenzstein
- OLG Frankfurt, 15.06.2011 - 4 U 240/09
Nachbarrecht - Äste über Grundstücksgrenze: Wann besteht Selbsthilferecht?
- LAG Hamm, 25.09.2009 - 19 Sa 784/09
"Gelähmtenzulage" und "Intensivzulage" im Pflegedienst eines Evangelischen ...
- OLG Celle, 26.08.2009 - 3 U 58/09
Notarhaftung: Schadenersatzanspruch wegen unterbliebener Sicherung des Wege- und ...
- VGH Bayern, 14.06.2007 - 1 CS 07.265
vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigungen; Rechtschutzbedürfnis; ...
- OLG Brandenburg, 13.10.2004 - 4 U 68/04
Immobilien - Grenzziehung: Der momentane Besitzstand ist entscheidend!
- BGH, 23.03.1979 - V ZR 106/77
Ortsübliche Einfriedigung
- OLG Hamm, 24.11.2011 - 5 U 132/10
Immobilien - Was ist eine Grenzverwirrung?
- OLG München, 24.07.2009 - 34 Wx 27/09
Grundstückszerlegung und Abmarkung
- OVG Berlin-Brandenburg, 20.12.2005 - 10 B 14.05
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