Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
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Verbrauchbare Sachen

(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.

(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.

Literatur im Internet zu § 92 BGB

Querverweise

Auf § 92 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Rechten
              § 1084 (Verbrauchbare Sachen)
     
      Familienrecht
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1814 (Hinterlegung von Inhaberpapieren)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2116 (Hinterlegung von Wertpapieren)
Redaktionelle Querverweise zu § 92 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Gesellschaft
            § 706 II (Beiträge der Gesellschafter)
     
      Sachenrecht
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1067 I (Nießbrauch an verbrauchbaren Sachen)
            Nießbrauch an Rechten
              § 1075 II (Wirkung der Leistung)
     
      Erbrecht
        Pflichtteil
          § 2325 II (Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen)

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