Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager oder zu einem sonstigen Sachinbegriff gehören, dessen bestimmungsmäßiger Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht.
Literatur im Internet zu § 92 BGB
Querverweise
Auf § 92 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Rechten
- § 1084 (Verbrauchbare Sachen)
- Familienrecht
- Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- § 1814 (Hinterlegung von Inhaberpapieren)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2116 (Hinterlegung von Wertpapieren)
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