Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925 - 928) |
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Rechtsprechung zu § 925 BGB
467 Entscheidungen zu § 925 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Stuttgart, 09.03.2012 - 8 W 85/12
Falschbezeichnung (falsa demonstratio) bei Vermächtniserfüllungsvertrag
- BayObLG, 23.03.2005 - 3Z BR 274/04
Immobilien - Vollzug der Auflassung bei rechtskräftigem Urteil
- BGH, 23.01.1998 - V ZR 272/96
Immobilien - Einwilligung in Auflassung durch Dritten formbedürftig?
- BVerwG, 13.03.1995 - 4 A 1.92
Auflassung im Prozessvergleich
- VG Leipzig, 15.03.1995 - 1 K 1686/93
- KG, 31.01.2006 - 1 W 450/05
Grundbuch: Erledigung eines Antrages auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung; ...
- BGH, 07.12.2001 - V ZR 65/01
Immobilien - "falsa demonstratio non nocet" gilt auch bei Auflassung
- BGH, 24.04.1987 - V ZR 228/85
Anforderungen an Bestimmtheit einer Klage auf Eintragung der Auflassung eines ...
- OLG Köln, 31.07.2006 - 16 Wx 98/06
Wohnungseigentum - Tausch einzelner Räume des Sondereigentums
- OLG Hamm, 02.11.2010 - 15 W 440/10
Immobilien - Zur Nachweispflicht bei Auflassung an eine bestehende GbR
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Querverweise
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 143
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungseigentum
- Begründung des Wohnungseigentums
- § 4 II 1 (Formvorschriften) (zu § 925 I)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Insolvenzplan
- Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
- § 254 (Allgemeine Wirkungen des Plans) (zu § 925 I 3)
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Grundbuchämter und Grundbuchsachen
- § 32 III Nr. 3 (Aufgaben des Ratschreibers) (zu § 925 I 1)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 38 II Nr. 6 a (Besondere Fälle)
- Bundesnotarordnung (BNotO)
- Das Amt des Notars
- Die Amtstätigkeit
- § 20 II (zu § 925 I 2)
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