Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925 - 928)   
§ 925
Auflassung

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Rechtsprechung zu § 925 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, rot gepflasterte Teilfläche, 7.12.01 (NJW 2002, 1038) 
    §§ 925 I, 873 BGB, Regeln über die falsa demonstratio gelten auch bei der Auflassung: haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille (§ 133 BGB) des Erklärenden dem Wortlaut vor;
    § 56 ZPO, gewillkürte Prozeßstandschaft ist auch dann zulässig, wenn das geltend gemachte Recht nicht selbständig abtretbar ist (hier: Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB);
    § 28 GBO, Zulässigkeit einer verbundenen Klage auf Genehmigung des Veränderungsnachweises und auf Eintragungsbewilligung

  • BGH, Eigentumsbruchteile in Familienhand, 23.1.98 (NJW 1998, 1482) 
    § 925 BGB, §§ 182 II, 183 BGB, keine Formbedürftigkeit der jederzeit widerruflichen Einwilligung in die Auflassung;
    § 313 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b I BGB <Fassung ab 1.1.02>), Ausnahme vom Formzwang bei nachträglicher, nicht vorhergesehener Schwierigkeiten bei der Vertragsabwicklung;
    Anwendbarkeit des § 432 I 2 BGB über §§ 744 I, 747 S. 2 BGB bei gemeinsamem Hauskauf

  • BGH, Auflassung im Vorbehaltsvergleich, 24.4.87 (NJW 1988, 415)
    § 925 II BGB, eine Auflassung, die in einem unter Vorbehalt geschlossenen Prozeßvergleich (§ 160 III Nr. 1 ZPO, § 779 BGB) erklärt wird, ist unwirksam;
    § 925 I BGB, Auflassung kann auch wirksam für ein rechtlich noch nicht bestehendes Grundstück erklärt werden, für eine Klage auf Eintragungsbewilligung ist jedoch in Hinsicht auf § 28 GBO und § 894 ZPO mindestens das Vorliegen eines Veränderungsnachweises (§ 2 III GBO) erforderlich

  • BGH, Grundschuld des Bürovorstehers, 25.2.66 (BGHZ 45, 186)
    §§ 925, 873 BGB, Verfügung des Grundstücksveräußerers zwischen Eintragung und Auflassung, Anwartschaftsrecht

Literatur im Internet zu § 925 BGB

Querverweise

Auf § 925 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 925 BGB:
    Insolvenzordnung (InsO)
      Insolvenzplan
        Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung
          § 254 (Allgemeine Wirkungen des Plans) (zu § 925 I 3)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
            § 38 II Nr. 6 a (Besondere Fälle)
    Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG)
      §§ 2 ff
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