Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925 - 928) |
(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.
(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.
Rechtsprechung zu § 928 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 6 Entscheidungen zu § 928 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 928 BGB bei ibr-online
- VGH, CKW-Verunreinigung, 2.6.97 (NJW 1997, 3259)
§ 82 I WasserG (vgl. § 7 PolG), §§ 25, 31 LVwVG, Dereliktion (§ 928 I BGB) nach (bestandskräftigem) Grundbescheid und (bestandskräftiger) Androhung der Ersatzvornahme läßt die Pflicht des ehemaligen Grundstückseigentümers zur Kostentragung für Sanierungsmaßnahmen unberührt (vgl. auch VGH, «Veräußerung des Altlastengrundstücks II»);
§§ 2, 25, 31 LVwVG, es ist tragender Grundsatz des Vollstreckungsrecht, daß es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung lediglich auf die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit vorangehender Vollstreckungsakte ankommt, zur Frage der Berücksichtigung nachträglicher Umstände (analog § 767 ZPO) in solchen Fällen
Literatur im Internet zu § 928 BGB
Querverweise
Auf § 928 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
- Art. 129
- Übergangsvorschriften
- Art. 190
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Anwendung des Grundstücksrechts
- § 11
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
- § 58 (Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 787 (Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff)
- Grundbuchverfügung (GBV)
- Das Grundbuchblatt
- § 9
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 4 (Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 928 BGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?