Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 2 - Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken (§§ 925 - 928)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 928
Aufgabe des Eigentums, Aneignung des Fiskus

(1) Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird.

(2) Das Recht zur Aneignung des aufgegebenen Grundstücks steht dem Fiskus des Landes zu, in dem das Grundstück liegt. Der Fiskus erwirbt das Eigentum dadurch, dass er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen lässt.

Rechtsprechung zu § 928 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • VGH, CKW-Verunreinigung, 2.6.97 (NJW 1997, 3259)
    § 82 I WasserG (vgl. § 7 PolG), §§ 25, 31 LVwVG, Dereliktion (§ 928 I BGB) nach (bestandskräftigem) Grundbescheid und (bestandskräftiger) Androhung der Ersatzvornahme läßt die Pflicht des ehemaligen Grundstückseigentümers zur Kostentragung für Sanierungsmaßnahmen unberührt (vgl. auch VGH, «Veräußerung des Altlastengrundstücks II»);
    §§ 2, 25, 31 LVwVG, es ist tragender Grundsatz des Vollstreckungsrecht, daß es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung lediglich auf die Wirksamkeit, nicht die Rechtmäßigkeit vorangehender Vollstreckungsakte ankommt, zur Frage der Berücksichtigung nachträglicher Umstände (analog § 767 ZPO) in solchen Fällen

Literatur im Internet zu § 928 BGB

Querverweise

Auf § 928 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Verhältnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu den Landesgesetzen
     
      Übergangsvorschriften
     
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 233 (Drittes Buch. Sachenrecht)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Parteifähigkeit; Prozessfähigkeit
            § 58 (Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 787 (Zwangsvollstreckung bei herrenlosem Grundstück oder Schiff)
Redaktionelle Querverweise zu § 928 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          § 875 (Aufhebung eines Rechts)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 928 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht