Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
§ 929
Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Rechtsprechung zu § 929 BGB

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Literatur im Internet zu § 929 BGB

Querverweise

Auf § 929 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1117 (Erwerb der Briefhypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 929 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 446 (Gefahr- und Lastenübergang)
              § 449 (Eigentumsvorbehalt) (zu §§ 929 ff)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1646 I (Erwerb mit Mitteln des Kindes)

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