Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
§ 929
Einigung und Übergabe

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Rechtsprechung zu § 929 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Hubarbeitsbühnen, 9.11.98 (NJW 1999, 425)
    § 929 S. 1 BGB, Geheißerwerb auch dann, wenn der Dritte dem Erwerber absprachewidrig nicht den Besitz mittelt;
    § 366 HGB, zu den Anforderungen der Gutgläubigkeit bei Verfügungen außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs;
    Einschränkung des § 863 BGB für den Fall, daß der petitorische Anspruch des Störers letzinstanzlich (auch inzident) feststeht (Rechtsgedanke des § 864 II BGB)

  • BGH, Handbibliothek Kunst, 13.1.92 (NJW 1992, 1161)
    §§ 929 f, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

  • BGH, Erlösverteilung nach Verkauf des Hausrats, 13.3.91 (BGHZ 114, 74) 
    § 1357 BGB bezieht sich nicht auf dingliche Rechtsgeschäfte;
    § 929 BGB, "Übereignung an wen es angeht", bei Anschaffung von Hausrat ist die Übereignung idR so auszulegen, daß beide Eheleute Miteigentum erlangen sollen (vgl. § 8 II HausratV)

  • BGH, 8 Pkw, 30.10.90 (NJW 1991, 353)
    § 929 BGB, Sicherungsübereignung, Nichtakzessorietät, Auslegung Sicherungsvertrag, Beweislast;
    § 138, Übersicherung, Wertansatz

  • BGH, Möbelproduktion, 12.10.89 (NJW-RR 1990, 94)
    §§ 929, 930 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;
    § 82 KO (§ 60 InsO), Massekredit, keine persönliche Haftung des Konkursverwalters gegenüber Dritten, Voraussetzungen einer Haftung wegen Liquidationsverschleppung (Hinweis: beachte nunmehr § 61 InsO)

  • BGH, Geldabhebung mit der Scheckkarte des Bruders, 16.12.87 (BGHSt 35, 152) 
    Abgrenzung § 242 StGB - furtum usus (in Bezug auf die Karte), "lucrum ex re";
    Abgrenzung § 242 StGB - § 246 StGB (in Bezug auf das Geld) (für Fälle vor Inkrafttreten von § 263a StGB am 1.8.86), § 929 BGB, unwirksame Übereignung

  • BGH, Inventar der Privatwohnung, 20.3.86 (NJW 1986, 1985)
    §§ 929, 930, Bestimmtheitsgrundsatz;
    § 138 I, Übersicherung;
    § 419

  • BGH, sequestrierte Cord-Jacken und -Mäntel, 5.11.85 (NJW 1986, 1166)
    § 929, Eigentumserwerb bei Streckengeschäft

  • BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280) 
    Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
    §§ 823 II, 1135;
    § 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht

  • BGH, unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen, 18.5.83 (BGHZ 87, 274) 
    § 929 BGB, Sicherungsübereignung;
    §§ 994, 1002;
    § 647;
    §§ 1207, 932, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, Übertragung von Hausrat an Ehefrau, 31.1.79 (BGHZ 73, 253)
    § 929, Bestimmtheitsgrundsatz, Übergabe bei Mitbesitz, § 930

  • BGH, geschenkte Bilder, 10.1.79 (NJW 1979, 714) 
    § 929, Aufgabe des Besitzes, einseitige Besitzergreifung

  • BGH, Koks, 30.10.61 (BGHZ 36, 56)
    §§ 929, 932 BGB, Geheißerwerb: Übergabe kann auf Geheiß des Veräußerers durch Dritten (der nicht Besitzmittler sein muß) erfolgen

  • BGH, Warenlager II, 24.6.58 (BGHZ 28, 16)
    § 929 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;
    § 136 GVG aF bei Geschäftsverteilungsänderung

  • BGH, Warenlager, 13.6.56 (BGHZ 21, 52)
    § 929, Sicherungsübereignung, Bestimmtheitsgrundsatz

  • RG, Bonifatius-Verein, 28.10.1913 (RGZ 83, 223) 
    §§ 516, 130 BGB, § 2301 BGB, Überbringung geschenkter Sachen nach Tod des Schenkers durch Boten entgegen dem Willen des Erben bewirkt keinen Eigentumsübergang und keine wirksame Schenkung;
    § 929 BGB, im Zeitpunkt der Übergabe muß der Eigentümer den Willen zur Eigentumsverschaffung haben

Literatur im Internet zu § 929 BGB

Querverweise

Auf § 929 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932 (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1117 (Erwerb der Briefhypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 929 BGB:
    BGB
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Kauf, Tausch
            Allgemeine Vorschriften
              § 446 (Gefahr- und Lastenübergang)
              § 449 (Eigentumsvorbehalt) (zu §§ 929 ff)
     
      Familienrecht
        Bürgerliche Ehe
          Eheliches Güterrecht
            Gesetzliches Güterrecht
              § 1370 (Ersatz von Haushaltsgegenständen)
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1646 I (Erwerb mit Mitteln des Kindes)

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