Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
§ 929a
Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.

(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.

Rechtsprechung zu § 929a BGB

4 Entscheidungen zu § 929a BGB in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 929a BGB

Querverweise

Auf § 929a BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 932a (Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
Redaktionelle Querverweise zu § 929a BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 129 (Öffentliche Beglaubigung) (zu § 929a II)

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