Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird.
Rechtsprechung zu § 929a BGB
4 Entscheidungen zu § 929a BGB in unserer Datenbank:
- BGH, 06.03.1995 - II ZR 84/94
Maßgebliches Recht bei Übereignung einer in der Adria liegenden, nicht in ein ...
- BGH, 27.11.2003 - IX ZR 310/00
Verfahrensrecht - Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittwiderspruchsklage
- OLG Brandenburg, 26.04.2001 - 5 U 97/00
Gutgläubiger Erwerb einer Motorjacht nach Sicherstellung durch die ...
- BGH, 25.06.1990 - II ZR 178/89
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem eingetragenen Schiff
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Auf § 929a BGB verweisen folgende Vorschriften:
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