Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
§ 930
Besitzkonstitut

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Rechtsprechung zu § 930 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Sicherungsübereigneter Bus, 19.4.90 (BGHZ 111, 142)
    §§ 930, 931, § 986 II analog

  • BGH, Möbelproduktion, 12.10.89 (NJW-RR 1990, 94)
    §§ 929, 930 BGB, sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz;
    § 82 KO (§ 60 InsO), Massekredit, keine persönliche Haftung des Konkursverwalters gegenüber Dritten, Voraussetzungen einer Haftung wegen Liquidationsverschleppung (Hinweis: beachte nunmehr § 61 InsO)

  • OGH Österreich, aus Deutschland nach Österreich überführter PKW, 14.12.83 (JBl. 1984, 550)
    § 930 BGB, ein in Deutschland im Wege des Besitzkonstituts begründetes Sicherungseigentum wird (wegen seiner Funktion als besitzloses Pfandrechts) in Österreich nicht anerkannt (internationales Privatrecht, §§ 7, 31 öIPRG, vgl. für Deutschland Art. 43 EGBGB)

  • BGH, Übertragung von Hausrat an Ehefrau, 31.1.79 (BGHZ 73, 253)
    § 929, Bestimmtheitsgrundsatz, Übergabe bei Mitbesitz, § 930

  • BGH, Münzfernseher, 12.6.68 (BGHSt 22, 180) 
    § 242 StGB, Bestimmung des "Gewahrsams" in Bezug auf einen Behältnisinhalt;
    § 246 StGB, § 930 BGB;
    § 265a StGB

Literatur im Internet zu § 930 BGB

Querverweise

Auf § 930 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 933 (Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1117 (Erwerb der Briefhypothek)
Redaktionelle Querverweise zu § 930 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)

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