Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
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Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Rechtsprechung zu § 931 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Sicherungsübereigneter Bus, 19.4.90 (BGHZ 111, 142)
    §§ 930, 931, § 986 II analog

  • BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280) 
    Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
    §§ 823 II, 1135;
    § 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht

Literatur im Internet zu § 931 BGB

Querverweise

Auf § 931 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 934 (Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs)
              § 936 (Erlöschen von Rechten Dritter)
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 986 (Einwendungen des Besitzers)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1117 (Erwerb der Briefhypothek)

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