Rechtsprechung zu § 931 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 931 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Sicherungsübereigneter Bus, 19.4.90 (BGHZ 111, 142)
- BGH, LKW II, 10.10.84 (BGHZ 92, 280)
Mobiliargrundschuld, § 1120, Aufhebung eines Anwartschaftsrecht, keine analoge Anwendung von § 1276 (vgl. allerdings auch § 876);
§§ 823 II, 1135;
§ 929, besteht ein Besitzmittlungsverhältnis zwischen dem Veräußerer und einem Dritten, dann kann das Eigentum an den Erwerber (neben § 931) gem. § 929 S. 2 auch dadurch übertragen werden, daß der unmittelbare Besitzer auf Weisung des Veräußerers ein neues Besitzmittlungsverhältnis mit dem Erwerber eingeht
Literatur im Internet zu § 931 BGB
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Querverweise
Auf § 931 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Ansprüche aus dem Eigentum
- § 986 (Einwendungen des Besitzers)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1117 (Erwerb der Briefhypothek)
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