Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Rechtsprechung zu § 932 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 18 Entscheidungen zu § 932 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 932 BGB bei ibr-online
- BGH, Veräußerte Leasingfahrzeuge, 13.5.96 (NJW 1996, 2226)
§ 366 HGB, § 932 II BGB, Kfz-Brief
- BGH, Reimportierter Gebrauchtwagen, 13.4.94 (NJW 1994, 2022)
§ 932 II, KFZ-Brief, Nachforschungspflicht
- BGH, Versteigerung wegen Steuerforderungen, 2.7.92 (BGHZ 119, 75)
§ 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung durch privaten Auktionator (§ 34b GewO) erfolgt privatrechtlich;
zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche "Beleihung";
§ 804 ZPO, Pfandrechtstheorien, § 1244 BGB ist analog bei der freihändigen Verwertung (§ 825 ZPO) schuldnerfremder Sachen anwendbar: Ersteher erlangt Eigentum, wenn er hinsichtlich der Eigentümerstellung des Vollstreckungsschuldners gutgläubig ist;
§ 366 HGB, § 932 BGB, guter Glaube an die Befugnis eines Kaufmanns, über ein Kfz zu verfügen, ist nur geschützt, wenn sich der Erwerber von diesem den Kfz-Brief des Eigentümers zeigen läßt
- BGH, unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen, 18.5.83 (BGHZ 87, 274)
§ 929 BGB, Sicherungsübereignung;
§§ 994, 1002;
§ 647;
§§ 1207, 932, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit
- BGH, Pfandrechtsbestellung in ARGE-Vertrag, 24.1.83 (BGHZ 86, 300)
§ 1204 ff BGB, Pfandrechtsbestellung in einem (Muster-)Vertrag ist so auszulegen, daß Voraussetzung das Eigentum des Bestellers ist, jedoch ist gutgläubiger Erwerb (§ 1207 BGB) möglich;
§ 1206 BGB, zu den Voraussetzungen für Mitbesitz und Mitverschluß;
§§ 932, 1207 BGB, keine allgemeine Erkundigungspflicht nach einer etwaigen Sicherungsübereignung
- BGH, Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen, 18.6.80 (BGHZ 77, 274)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kollision zwischen verlängertem EV des Vorlieferanten und Abtretungsverbot (§ 399 BGB) durch den Abnehmer: Abtretungsverbot verstößt grds. nicht gegen § 9 AGBG (Hinweis: vgl. jetzt allerdings § 354a HGB);
§ 932 BGB, § 366 HGB, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers, der in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot aufstellt, mit dem er einen verlängerten EV vereitelt, wenn er sich nicht nach der Freiheit von Rechten Dritter erkundigt
- BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323)
§ 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
§§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
§ 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
§ 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)
- BGH, Hemden, 14.3.74 (NJW 1974, 1132)
§ 812, § 932, Dreiecksverhältnis
- BGH, Koks, 30.10.61 (BGHZ 36, 56)
§§ 929, 932 BGB, Geheißerwerb: Übergabe kann auf Geheiß des Veräußerers durch Dritten (der nicht Besitzmittler sein muß) erfolgen
- BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;
§§ 947, 948 BGB;
§ 183 BGB;
§ 932 BGB, § 366 HGB
- BGH, requerierter Pkw des NS-Belasteten, 11.6.53 (NJW 1953, 1506)
§ 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe ist nicht schon dann unfreiwillig, wenn sie durch Betrug oder Drohung veranlaßt ist;
§ 932 BGB, guter Glaube an die Eigentümerstellung eines (vermeintlich) der Veräußerung zustimmenden Dritten ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn der Dritte nicht (mittelbarer, § 868 BGB) Besitzer ist
Literatur im Internet zu § 932 BGB
- § 932 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 932 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 932 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)
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