Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Rechtsprechung zu § 932 BGB
251 Entscheidungen zu § 932 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.11.1998 - II ZR 144/97
Übereignung mit Übergabe auf Geheiß; Guter Glaube des Erwerbers an die ...
- OLG Saarbrücken, 07.12.2010 - 4 U 602/09
Begriff der grob fahrlässigen Unkenntnis i.S. von § 932 Abs. 2 BGB; ...
- BGH, 13.04.1994 - II ZR 196/93
Prüfung der Verkaufsberechtigung des Veräußerers beim Erwerb eines aus dem ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 04.05.1977 - VIII ZR 3/76
Gutgläubiger Erwerb eines Werkunternehmerpfandrechts
- BGH, 11.03.1991 - II ZR 88/90
Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug
- BGH, 18.06.1980 - VIII ZR 119/79
Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen - § 455 BGB <Fassung bis ...
- BGH, 09.02.2005 - VIII ZR 82/03
Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an einem Leasingfahrzeug durch die ...
- BGH, 13.05.1996 - II ZR 222/95
Anforderungen an den guten Glauben beim Eigentumserwerb unter ...
- BGH, 11.05.1953 - IV ZR 170/52
Grobe Fahrlässigkeit (§ 932 BGB)
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Literatur im Internet zu § 932 BGB
- § 932 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Sachenrecht
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 932 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)
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