Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 932
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Rechtsprechung zu § 932 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Veräußerte Leasingfahrzeuge, 13.5.96 (NJW 1996, 2226)
    § 366 HGB, § 932 II BGB, Kfz-Brief

  • BGH, Reimportierter Gebrauchtwagen, 13.4.94 (NJW 1994, 2022)
    § 932 II, KFZ-Brief, Nachforschungspflicht

  • BGH, Versteigerung wegen Steuerforderungen, 2.7.92 (BGHZ 119, 75) 
    § 305 AO, § 825 ZPO, freie Verwertung schuldnerfremder Sachen in der Zwangsvollstreckung durch privaten Auktionator (§ 34b GewO) erfolgt privatrechtlich;
    zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche "Beleihung";
    § 804 ZPO, Pfandrechtstheorien, § 1244 BGB ist analog bei der freihändigen Verwertung (§ 825 ZPO) schuldnerfremder Sachen anwendbar: Ersteher erlangt Eigentum, wenn er hinsichtlich der Eigentümerstellung des Vollstreckungsschuldners gutgläubig ist;
    § 366 HGB, § 932 BGB, guter Glaube an die Befugnis eines Kaufmanns, über ein Kfz zu verfügen, ist nur geschützt, wenn sich der Erwerber von diesem den Kfz-Brief des Eigentümers zeigen läßt

  • BGH, unbezahlte KFZ-Reparaturrechnungen, 18.5.83 (BGHZ 87, 274) 
    § 929 BGB, Sicherungsübereignung;
    §§ 994, 1002;
    § 647;
    §§ 1207, 932, Reparaturermächtigung, grobe Fahrlässigkeit

  • BGH, Pfandrechtsbestellung in ARGE-Vertrag, 24.1.83 (BGHZ 86, 300) 
    § 1204 ff BGB, Pfandrechtsbestellung in einem (Muster-)Vertrag ist so auszulegen, daß Voraussetzung das Eigentum des Bestellers ist, jedoch ist gutgläubiger Erwerb (§ 1207 BGB) möglich;
    § 1206 BGB, zu den Voraussetzungen für Mitbesitz und Mitverschluß;
    §§ 932, 1207 BGB, keine allgemeine Erkundigungspflicht nach einer etwaigen Sicherungsübereignung

  • BGH, Abtretungsverbot in Einkaufsbedingungen, 18.6.80 (BGHZ 77, 274)
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Kollision zwischen verlängertem EV des Vorlieferanten und Abtretungsverbot (§ 399 BGB) durch den Abnehmer: Abtretungsverbot verstößt grds. nicht gegen § 9 AGBG (Hinweis: vgl. jetzt allerdings § 354a HGB);
    § 932 BGB, § 366 HGB, regelmäßig grobe Fahrlässigkeit des Abnehmers, der in seinen Einkaufsbedingungen ein Abtretungsverbot aufstellt, mit dem er einen verlängerten EV vereitelt, wenn er sich nicht nach der Freiheit von Rechten Dritter erkundigt

  • BGH, Reparaturauftrag durch Unbekannten, 4.5.77 (BGHZ 68, 323) 
    § 647 BGB, kein gesetzliches Unternehmerpfandrecht an bestellerfremden Sachen;
    §§ 1207, 932 BGB, keine Vorlage des Kfz-Briefes für gutgläubigen Erwerb eines (vertraglichen) Pfandrechts erforderlich, Vorlage des Kfz-Scheins genügt;
    § 952 BGB ist entsprechend anwendbar auf Kfz-Briefe;
    § 1233 II BGB, Verurteilung "zur Duldung der Verwertung" (in Hinblick auf § 1247 BGB ist die gesicherte Forderung zu bezeichnen)

  • BGH, Hemden, 14.3.74 (NJW 1974, 1132) 
    § 812, § 932, Dreiecksverhältnis

  • BGH, Koks, 30.10.61 (BGHZ 36, 56)
    §§ 929, 932 BGB, Geheißerwerb: Übergabe kann auf Geheiß des Veräußerers durch Dritten (der nicht Besitzmittler sein muß) erfolgen

  • BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 950 BGB, Verarbeiterklausel;
    §§ 947, 948 BGB;
    § 183 BGB;
    § 932 BGB, § 366 HGB

  • BGH, requerierter Pkw des NS-Belasteten, 11.6.53 (NJW 1953, 1506)
    § 935 BGB, "Abhandenkommen", Besitzaufgabe ist nicht schon dann unfreiwillig, wenn sie durch Betrug oder Drohung veranlaßt ist;
    § 932 BGB, guter Glaube an die Eigentümerstellung eines (vermeintlich) der Veräußerung zustimmenden Dritten ist jedenfalls dann nicht geschützt, wenn der Dritte nicht (mittelbarer, § 868 BGB) Besitzer ist

Literatur im Internet zu § 932 BGB

Querverweise

Auf § 932 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 (Zubehör des Grundstücks)
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten)
            § 1208 (Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs)
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
Redaktionelle Querverweise zu § 932 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
            § 142 II (Wirkung der Anfechtung)
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 III (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Sachenrecht
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 990 I (Haftung des Besitzers bei Kenntnis) (zu § 932 II)
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2113 III (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
          Testamentsvollstrecker
            § 2211 II (Verfügungsbeschränkung des Erben)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 325 II (Subjektive Rechtskraftwirkung) (zu §§ 932 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 898 (Gutgläubiger Erwerb)

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