Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   

§ 934
Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs

Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.

Rechtsprechung zu § 934 BGB

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Literatur im Internet zu § 934 BGB

Querverweise

Auf § 934 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 (Zubehör des Grundstücks)
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1207 (Verpfändung durch Nichtberechtigten)
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
Redaktionelle Querverweise zu § 934 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 III (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Ungerechtfertigte Bereicherung
            § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)
        Eigentum
          Ansprüche aus dem Eigentum
            § 1006 (Eigentumsvermutung für Besitzer)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2113 III (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
          Testamentsvollstrecker
            § 2211 II (Verfügungsbeschränkung des Erben)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 898 (Gutgläubiger Erwerb)
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