Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Rechtsprechung zu § 934 BGB
62 Entscheidungen zu § 934 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.1968 - VIII ZR 11/66
Fräsmaschine - §§ 933, 934 BGB, mittelbarer Besitz, Abweichung vom ...
- OLG Oldenburg, 20.06.2012 - 3 U 97/11
Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs eines Anwartschaftsrechts bei ...
- RG, 05.02.1932 - VII 219/31
Zucker I - § 934 BGB
- RG, 11.11.1932 - VII 235/32
Zucker II - § 934 BGB
- BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 222/03
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung
- BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 221/03
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung
- BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 220/03
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung
- BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 219/03
Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung
- BGH, 25.05.1979 - I ZR 147/77
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Querverweise
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
- § 926 (Zubehör des Grundstücks)
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- § 935 (Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen)
- Dienstbarkeiten
- Nießbrauch
- Nießbrauch an Sachen
- § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Ungerechtfertigte Bereicherung
- § 816 I (Verfügung eines Nichtberechtigten)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Allgemeine Vorschriften
- § 366 I
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)