Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936)   

§ 936
Erlöschen von Rechten Dritter

(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.

(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.

(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.

Rechtsprechung zu § 936 BGB

37 Entscheidungen zu § 936 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 936 BGB

Querverweise

Auf § 936 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
            § 926 (Zubehör des Grundstücks)
        Dienstbarkeiten
          Nießbrauch
            Nießbrauch an Sachen
              § 1032 (Bestellung an beweglichen Sachen)
        Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten
          Pfandrecht an beweglichen Sachen
            § 1208 (Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs)
            § 1244 (Gutgläubiger Erwerb)
Redaktionelle Querverweise zu § 936 BGB:
    BGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Willenserklärung
            § 135 II (Gesetzliches Veräußerungsverbot)
          Bedingung und Zeitbestimmung
            § 161 III (Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1121 II 1 (Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung)
     
      Erbrecht
        Testament
          Einsetzung eines Nacherben
            § 2113 III (Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen)
          Testamentsvollstrecker
            § 2211 II (Verfügungsbeschränkung des Erben)
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
          § 898 (Gutgläubiger Erwerb)
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