Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 1 - Übertragung (§§ 929 - 936) |
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Rechtsprechung zu § 936 BGB
37 Entscheidungen zu § 936 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.03.1991 - II ZR 88/90
Erwerb unbelasteten Eigentums an einem im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeug
- OLG Frankfurt, 25.08.2006 - 2 U 247/05
Mietrecht - Vermieterpfandrecht gegen Sicherungseigentum
- BGH, 05.04.1993 - II ZR 195/91
Unzulässige Kapitalaufbringung bei mittelbarem Bezugsrecht
- VG Dresden, 10.11.2004 - 5 K 1034/02
- BGH, 20.06.2005 - II ZR 189/03
Mietrecht - Gutgläubiger Erwerb an dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen
- VG Köln, 16.06.2011 - 6 K 4008/10
- OLG Jena, 21.12.2005 - 6 U 296/01
Mietrecht - Kauf einer Sache: Bösgläubigkeit bzgl. Vermieterpfandrecht
- OLG Stuttgart, 17.01.2011 - 13 U 211/10
Mietrecht - Verkehrssicherungspflicht zum Schutz eines Vermieterpfandrechts
- OLG Brandenburg, 11.06.2003 - 3 U 22/00
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Literatur im Internet zu § 936 BGB
- § 936 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- BGB
- BGB
- Allgemeiner Teil
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
- § 898 (Gutgläubiger Erwerb)