Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945) |
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.
Rechtsprechung zu § 937 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 937 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 937 BGB im Volltext bei

- RG, Menzel-Bilder, 6.10.30 (RGZ 130, 69)
§ 937 BGB, Ersitzung ist nicht kondiktionsfest (Anspruch nach § 812 BGB tritt an die Stelle des verlorenen Eigentums, wenn - wie regelmäßig - schon die Erlangung des Eigenbesitzes rechtsgrundlos war);
§ 104 BGB, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit
Literatur im Internet zu § 937 BGB
Querverweise
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