Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 937
Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

Rechtsprechung zu § 937 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • RG, Menzel-Bilder, 6.10.30 (RGZ 130, 69) 
    § 937 BGB, Ersitzung ist nicht kondiktionsfest (Anspruch nach § 812 BGB tritt an die Stelle des verlorenen Eigentums, wenn - wie regelmäßig - schon die Erlangung des Eigenbesitzes rechtsgrundlos war);
    § 104 BGB, Geistesschwäche, Geschäftsunfähigkeit

Literatur im Internet zu § 937 BGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 937 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz)
     
      Erbrecht
        Rechtliche Stellung des Erben
          Erbschaftsanspruch
            § 2026 (Keine Berufung auf Ersitzung) (zu §§ 937 ff)

Rechtsberatung

  • Rechtsberatung Online zu § 937 BGB und Ihren weiteren Fragen bei advo24, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht