Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Rechtsprechung zu § 94 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 55 Entscheidungen zu § 94 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 18 Urteilsbesprechungen zu § 94 BGB bei ibr-online
- Thüringer OLG, Goldringautomat, 23.2.00
§§ 93, 94 BGB, nicht nur ein "wesentlicher Bestandteil", sondern auch ein "einfacher Bestandteil" eines Grundstücks ist eine unbewegliche Sache
- BGH, Scheune an der Grundstücksgrenze, 23.9.88 (BGHZ 105, 202)
§ 94, § 912 analog, Recht zur Beseitigung des Überbaus
- BGH, Ölheizungsanlage, 13.3.70 (BGHZ 53, 324)
§ 94 II, nachträglicher Einbau
Literatur im Internet zu § 94 BGB
- § 94 BGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 94 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Bauwerk. Bestandteile
- § 12
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 946 (Verbindung mit einem Grundstück)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- Art. 231 § 5 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Wassergesetz für Baden-Württemberg (WasserG)
- Eigentumsverhältnisse der Gewässer
- § 4 IV (Eigentumsverhältnisse der öffentlichen Gewässer) (zu § 94 I)
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