Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
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Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

Rechtsprechung zu § 94 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • Thüringer OLG, Goldringautomat, 23.2.00
    §§ 93, 94 BGB, nicht nur ein "wesentlicher Bestandteil", sondern auch ein "einfacher Bestandteil" eines Grundstücks ist eine unbewegliche Sache

  • BGH, Scheune an der Grundstücksgrenze, 23.9.88 (BGHZ 105, 202)
    § 94, § 912 analog, Recht zur Beseitigung des Überbaus

  • BGH, Ölheizungsanlage, 13.3.70 (BGHZ 53, 324) 
    § 94 II, nachträglicher Einbau

Literatur im Internet zu § 94 BGB

Querverweise

Auf § 94 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 94 BGB:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 946 (Verbindung mit einem Grundstück)
    Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
      Inkrafttreten und Übergangsrecht aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
        Art. 231 § 5 (Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

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