Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 2 - Ersitzung (§§ 937 - 945)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 940
Unterbrechung durch Besitzverlust

(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.

(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat.

Rechtsprechung zu § 940 BGB

31 Entscheidungen zu § 940 BGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 940 BGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Ersitzung
              § 945 (Erlöschen von Rechten Dritter)
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
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