Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
Rechtsprechung zu § 947 BGB
198 Entscheidungen zu § 947 BGB in unserer Datenbank:
- LG Bremen, 20.11.2020 - 4 O 1136/19
Eigentum durch Einbau verloren: Wertausgleich nur innerhalb der Leistungskette!
- OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2017 - 4 A 1661/14
Pfandleiher müssen Pfandüberschüsse an den Staat abführen
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
Pfandleiher müssen Überschüsse aus der Pfandversteigerung an den Staat abführen
- VG Gelsenkirchen, 04.07.2014 - 7 K 2736/12
Mehrerlös bei Pfandversteigerung; Berufsfreiheit
- BVerwG, 28.03.2018 - 8 C 9.17
- LG Darmstadt, 28.08.2019 - 8 O 166/18
Kein Anspruch der Frau auf Herausgabe einer imprägnierten Eizelle nach dem Tode ...
- BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz ...
- BGH, 22.10.2021 - V ZR 69/20
Zur Sonderrechtsfähigkeit von Modulen in Freiland-Photovoltaikanlagen
- OLG Celle, 15.01.2003 - 7 U 97/02
Aus zwei Fahrzeugen zusammengebauter PKW ; Bestimmung des Wesens eines ...
- BGH, 15.04.2021 - 5 StR 371/20
Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung bei der Erpressung ...
- SG Duisburg, 29.05.2020 - S 49 AS 3304/16
§ 947 BGB in Nachschlagewerken
- § 947 BGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verbindung (Recht)
Querverweise
Auf § 947 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Erbrecht
- Testament
- Vermächtnis
- § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)
Redaktionelle Querverweise zu § 947 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Miteigentum
- §§ 1008 ff. (Miteigentum nach Bruchteilen) (zu § 947 I)