Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr Eigentümer das Alleineigentum.
Rechtsprechung zu § 947 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 947 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Köln, zusammenmontiertes Motorrad, 23.8.96 (NJW 1997, 2187)
§ 950 I, "neue Sache", Abgrenzung zu § 947;
gestohlene Einzelteile
- OVG Hamburg, Sturmflut - Ölschaden, 27.4.83 (DÖV 1983, 1016)
Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB, Verursacherhaftung, unmittelbare Verursachung, § 26 II 1 WHG, Zurechnungszusammenhang
- BGH, Hochfrequenzgeräte, 3.3.56 (BGHZ 20, 154)
- BGH, Schleppermotoren, 8.10.55 (BGHZ 18, 226)
§§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn wirtschaftliche Nutzung der Bestandteile in bisheriger Art nicht mehr möglich, Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen beruht auf wirtschaftlichen Gründen;
§ 950 I BGB, zur Bestimmung des "Wertes der Verarbeitung"
- BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;
§§ 947, 948 BGB;
§ 183 BGB;
§ 932 BGB, § 366 HGB
Literatur im Internet zu § 947 BGB
Querverweise
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