Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
Rechtsprechung zu § 948 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 948 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OVG Hamburg, Sturmflut - Ölschaden, 27.4.83 (DÖV 1983, 1016)
Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB, Verursacherhaftung, unmittelbare Verursachung, § 26 II 1 WHG, Zurechnungszusammenhang
- BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;
§§ 947, 948 BGB;
§ 183 BGB;
§ 932 BGB, § 366 HGB
Literatur im Internet zu § 948 BGB
Querverweise
Auf § 948 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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