Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952)   
§ 948
Vermischung

(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so findet die Vorschrift des § 947 entsprechende Anwendung.

(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.

Rechtsprechung zu § 948 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OVG Hamburg, Sturmflut - Ölschaden, 27.4.83 (DÖV 1983, 1016)
    Zustandsstörerhaftung, §§ 947, 948 BGB, Verursacherhaftung, unmittelbare Verursachung, § 26 II 1 WHG, Zurechnungszusammenhang

  • BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114) 
    § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 950 BGB, Verarbeiterklausel;
    §§ 947, 948 BGB;
    § 183 BGB;
    § 932 BGB, § 366 HGB

Literatur im Internet zu § 948 BGB

Querverweise

Auf § 948 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
              § 949 (Erlöschen von Rechten Dritter)
              § 951 (Entschädigung für Rechtsverlust)
     
      Erbrecht
        Testament
          Vermächtnis
            § 2172 (Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache)

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