Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
Erlischt nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an einer Sache, so erlöschen auch die sonstigen an der Sache bestehenden Rechte. Erwirbt der Eigentümer der belasteten Sache Miteigentum, so bestehen die Rechte an dem Anteil fort, der an die Stelle der Sache tritt. Wird der Eigentümer der belasteten Sache Alleineigentümer, so erstrecken sich die Rechte auf die hinzutretende Sache.
Rechtsprechung zu § 949 BGB
4 Entscheidungen zu § 949 BGB in unserer Datenbank:
- OLG Koblenz, 11.01.1989 - 1 U 1654/87
- BGH, 11.11.2011 - V ZR 231/10
Bestandteil einer Sache als sonderrechtsfähige Sache
- LSG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2011 - L 20 SO 6/11
Sozialhilfe
- OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Immobilien - Leitung als wesentlicher Grundstücksbestandteil?
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Querverweise
Auf § 949 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- BGB
- Sachenrecht
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Verbindung, Vermischung, Verarbeitung
- § 951 (Entschädigung für Rechtsverlust)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse
- Gegenstände mit Absonderungsrechten
- § 172 II 2 (Sonstige Verwendung beweglicher Sachen)
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