Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Rechtsprechung zu § 95 BGB
453 Entscheidungen zu § 95 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BFH, 22.10.1986 - II R 125/84
- BFH, 04.12.1970 - VI R 157/68
- BFH, 09.04.1997 - II R 95/94
Vermietung einer Teilfläche eines Grundstücks als Parkplatz mit vom Mieter ...
- BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96
Arbeitszimmer in fremdem Haus
- OLG Celle, 17.12.2008 - 3 U 233/07
Immobilien - Bewertung eines Grundstück
- OLG Stuttgart, 19.12.2011 - 10 U 63/11
Immobilien - "Falsa demonstratio" bei Grunddienstbarkeiten beachtlich?
- OLG Hamburg, 27.01.1999 - 4 U 189/98
- VG Braunschweig, 08.12.2010 - 2 A 295/09
Für die Verfüllung eines nicht mehr standsicheren Luftschutzstollens aus dem ...
- BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
Immobilien - Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen
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Querverweise
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Bauwerk. Bestandteile
- § 12
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Gesetzlicher Inhalt
- §§ 1 ff (zu § 95 I 2)
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