Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240) |
| Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103) |
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.
Rechtsprechung zu § 95 BGB
616 Entscheidungen zu § 95 BGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 21.02.2013 - III ZR 266/12
Pachtrecht - Baulichkeiten komplett zu entfernen: Klausel wirksam!
- OLG Celle, 17.12.2008 - 3 U 233/07
Immobilien - Bewertung eines Grundstück
- OLG Celle, 22.05.2007 - 4 U 41/07
Immobilien - Umwidmung eines wesentlichen Bestandteils in Scheinbestandteil
- BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05
Immobilien - Scheinbestandteilseigenschaft bei Versorgungsleitungen
- OLG Köln, 11.01.2005 - 15 U 146/04
Immobilien - Leitung als wesentlicher Grundstücksbestandteil?
- BFH, 30.05.2008 - III B 135/07
Mangelnde Sachaufklärung, unterbliebene Ortsbesichtigung als Verfahrensmangel
- OLG Stuttgart, 19.12.2011 - 10 U 63/11
Immobilien - "Falsa demonstratio" bei Grunddienstbarkeiten beachtlich?
- OLG Frankfurt, 23.04.2008 - 4 U 150/07
Energieversorgung: Eigentumserwerb und Eigentumszuordnung an Wärmeversorgungs- ...
- OLG Stuttgart, 01.10.2012 - 5 U 180/11
Bauhaftung - Beschädigung von Lichtwellenleiterkabeln: Technischer Minderwert?
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Querverweise
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Bauwerk. Bestandteile
- § 12
- Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG)
- Begriff und Inhalt des Erbbaurechts
- Gesetzlicher Inhalt
- §§ 1 ff (zu § 95 I 2)