Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240)   
   Abschnitt 2 - Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)   
§ 95
Nur vorübergehender Zweck

(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.

(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Rechtsprechung zu § 95 BGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Holzhaus, 21.12.56 (BGHZ 23, 57)
    § 95 I 1, spätere Änderung der Zweckbestimmung, Maßgeblichkeit der §§ 929 ff

Literatur im Internet zu § 95 BGB

Querverweise

Auf § 95 BGB verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 95 BGB:

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