Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Wer durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, erwirbt das Eigentum an der neuen Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche.
(2) Mit dem Erwerb des Eigentums an der neuen Sache erlöschen die an dem Stoffe bestehenden Rechte.
Rechtsprechung zu § 950 BGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 950 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- OLG Köln, zusammenmontiertes Motorrad, 23.8.96 (NJW 1997, 2187)
§ 950 I, "neue Sache", Abgrenzung zu § 947;
gestohlene Einzelteile
- BGH, Komplettmotor, 22.5.95
§ 950 BGB, neue Sache, Wertverhältnis, § 325 BGB <Fassung bis 31.12.01>
- BGH, Weinbrand, 5.4.71 (BGHZ 56, 88)
§ 950 BGB, "Wert der Verarbeitung" ist Wert der neuen Sache abzüglich dem Stoffwert, auch Verbrauchssteuern sind zu berücksichtigen
- BGH, Hochfrequenzgeräte, 3.3.56 (BGHZ 20, 154)
- BGH, Schleppermotoren, 8.10.55 (BGHZ 18, 226)
§§ 947, 93 BGB, "in ihrem Wesen geändert" nur dann, wenn wirtschaftliche Nutzung der Bestandteile in bisheriger Art nicht mehr möglich, Unterscheidung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen beruht auf wirtschaftlichen Gründen;
§ 950 I BGB, zur Bestimmung des "Wertes der Verarbeitung"
- BGH, Lohnmälzung, 28.6.54 (BGHZ 14, 114)
§ 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§ 950 BGB, Verarbeiterklausel;
§§ 947, 948 BGB;
§ 183 BGB;
§ 932 BGB, § 366 HGB
Literatur im Internet zu § 950 BGB
Querverweise
Auf § 950 BGB verweisen folgende Vorschriften:
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