Bürgerliches Gesetzbuch
| Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
| Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
| Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
| Untertitel 3 - Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 - 952) |
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustands kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.
Rechtsprechung zu § 951 BGB
- 18 Entscheidungen zu § 951 BGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Urteilsbesprechungen zu § 951 BGB bei ibr-online
- BGH, Baumaßnahmen bei Kaufoption, 29.9.95 (NJW 1996, 52)
- BGH, Baumaterial, 27.5.71 (BGHZ 56, 228)
§ 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 449 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 951, 812 BGB, Dreiecksverhältnis
- BGH, Jungbullen, 11.1.71 (BGHZ 55, 176)
- BGH, Hochhaus-Grenzüberbau, 26.2.64 (BGHZ 41, 157)
§§ 994 ff, Ausschlußwirkung der Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses gegenüber §§ 812 ff und auch § 951, Begriff der "Verwendung";
§§ 987, 242, 904
- BGH, Elektroherde, 31.10.63 (BGHZ 40, 272)
§§ 951, 812, Dreiecksverhältnis, Empfängerhorizont, Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion
Literatur im Internet zu § 951 BGB
Querverweise
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