Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 4 - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache (§§ 953 - 957)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 954
Erwerb durch dinglich Berechtigten

Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis 957, mit der Trennung.

Literatur im Internet zu § 954 BGB

Querverweise

Auf § 954 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 953 (Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1120 (Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör)

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