Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) |
Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) |
Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984) |
Untertitel 4 - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache (§§ 953 - 957) |
(1) 1Wer eine Sache im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum an den Erzeugnissen und sonstigen zu den Früchten der Sache gehörenden Bestandteilen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 956, 957, mit der Trennung. 2Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Eigenbesitzer nicht zum Eigenbesitz oder ein anderer vermöge eines Rechts an der Sache zum Fruchtbezug berechtigt ist und der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder vor der Trennung den Rechtsmangel erfährt.
(2) Dem Eigenbesitzer steht derjenige gleich, welcher die Sache zum Zwecke der Ausübung eines Nutzungsrechts an ihr besitzt.
(3) Auf den Eigenbesitz und den ihm gleichgestellten Besitz findet die Vorschrift des § 940 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Rechtsprechung zu § 955 BGB
9 Entscheidungen zu § 955 BGB in unserer Datenbank:
- BFH, 25.07.2012 - I R 101/10
Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze - ...
- RG, 30.01.1940 - GSZ 3/38
Rittergut - Anwendung von § 988 BGB auf rechtgrundlos erlangten Besitz
- BVerwG, 18.09.1959 - IV C 396.58
Rechtsmittel
- OLG Stuttgart, 28.01.2009 - 9 U 19/08
Finanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung: Vollstreckungsgegenklage gegen die ...
- LAG Sachsen, 17.01.2007 - 2 Sa 808/05
Verhaltensbedingte Kündigung wegen Löschens eines Computerprogramms von einem ...
- BVerwG, 16.01.1958 - III C 25.57
Körperliche Sache als Kriegssachschaden - "Als Verlust von Wohnraum entstandener" ...
- BGH, 28.11.1952 - V ZR 16/52
Rechtsmittel
- OLG Hamburg, 30.12.2009 - 4 U 59/08
Grundstücksmiete: Mietzinsansprüche des Insolvenzverwalters nach Übertragung des ...
- BGH, 21.02.1979 - VIII ZR 124/78
weggenommene Stute - Einschränkung von § 863 BGB bei gleichzeitiger ...
Querverweise
Auf § 955 BGB verweisen folgende Vorschriften:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Eigentum
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Hypothek
- § 1120 (Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör)
Redaktionelle Querverweise zu § 955 BGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 872 (Eigenbesitz) (zu § 955 I 2, II)
- Erbrecht
- Rechtliche Stellung des Erben
- Erbschaftsanspruch
- § 2020 (Nutzungen und Früchte)