Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011)   
   Titel 3 - Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen (§§ 929 - 984)   
   Untertitel 4 - Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache (§§ 953 - 957)   
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Erwerb durch persönlich Berechtigten

(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitz der Sache befindet.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer Sache nach der Trennung gehören.

Rechtsprechung zu § 956 BGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 956 BGB

Querverweise

Auf § 956 BGB verweisen folgende Vorschriften:
    BGB
      Sachenrecht
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen einer Sache
              § 953 (Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen)
              § 954 (Erwerb durch dinglich Berechtigten)
              § 955 (Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer)
              § 957 (Gestattung durch den Nichtberechtigten)
        Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
          Hypothek
            § 1120 (Erstreckung auf Erzeugnisse, Bestandteile und Zubehör)

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